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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 5 U 115/08
Rechtsgebiete: SGB VII, PflVG, BGB, SGB X, StPO, StGB
Vorschriften:
SGB VII §§ 104 ff. | |
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 2 | |
SGB VII § 105 Abs. 1 | |
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 3 | |
SGB VII § 108 | |
SGB VII § 110 | |
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1 | |
SGB VII § 112 | |
PflVG § 3 | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
BGB § 276 Abs. 2 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
SGB X § 116 | |
SGB X § 116 Abs. 1 | |
StPO § 153 a | |
StGB § 44 |
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Lt. Verkündungsprotokoll verkündet am: 26.09.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.11.2007, Az: 5 O 59/06 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.644,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.10.2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese Sozialleistungen aus Anlass des Arbeitsunfalls ihres Versicherten M. S. vom 15.04.2002 erbringt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Berufung beträgt bis zu 161.000,00 €.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Unfallversicherungsträger ihrem Versicherten ...
... Leistungen aus Anlass eines Verkehrsunfalles vom 15.04.2002. Mit ihrer Klage fordert sie Ersatz ihrer Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Fahrt- und Transportkosten, für Wohnungshilfe, Beiträge zur Sozialversicherung, Lohnzuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung, Verwaltungskosten und Verletztenrente in Höhe von insgesamt 100.644,72 € aus § 110 SGB VII. Zudem verlangt sie die Feststellung der weiteren Eintrittspflicht des Beklagten.
Der beklagte Versicherungsverein war Haftpflichtversicherer für einen Kleintransporter der Marke Daimler Benz, Typ Sprinter, mit dem amtl. Kennzeichen OE - DU xxx. Halterin dieses Fahrzeugs war die Firma ... aus K. Am 15.04.2002 fuhren die bei der Firma ... tätigen ... .... und ... ... im Auftrag ihrer Arbeitgeberin mit dem Kleintransporter zu Montagearbeiten auf die Insel Rügen. Sie hatten die Fahrt gegen 2.00 Uhr nachts im sauerländischen K. angetreten. Zunächst fuhr ... .... ; gegen 5.00 Uhr erfolgte ein Fahrerwechsel im Raum Hamburg. Von da an bis zum Erreichen der Unfallstelle bei Kilometer 46,5 der BAB 20 aus Richtung Lübeck kommend in Richtung Rostock steuerte ... ... das Fahrzeug. Er fuhr die BAB auf dem rechten Fahrstreifen mit einer konstanten Geschwindigkeit von ca. 150 bis 160 km/h. ....
.... saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz und schlief. Auf einer Strecke von etwa 7 km vor dem späteren Unfall kam der von ... geführte Kleintransporter mindestens zwei mal nach rechts im Sinne eines allmählichen Abdriftens von der Fahrbahn auf den Standstreifen ab und kehrte dann jeweils ruckartig auf den rechten Fahrstreifen zurück, was der hinter dem Kleintransposter mit einem VW Bulli fahrende Zeuge .... beobachtet hatte. Vor dem Kleintransporter fuhr ein Lkw der Firma ... .... mit einer konstanten Geschwindigkeit von 62 km/h ebenfalls auf der rechten Fahrspur. Der Zeuge .... näherte sich dem Lkw mit unverminderter Geschwindigkeit und fuhr auf diesen in Höhe des Kilometers 46,5 ungebremst auf.
Durch den Unfall erlitt der Versicherte .... folgende Verletzungen: Schädelhirntrauma, temporale Kalottenmehrfragmentfraktur rechts mit zentraler Impression, temporo-polare Kalottenfraktur links mit Epiduralhämatom, multiple Mittelgesichtsfrakturen, Nasenbein-mehrfragmentfraktur, erstgradig offene Ellenbogenluxationsfraktur rechts, offene Grund-gliedfraktur des rechten Kleinfingers, eingestauchte körpernahe Femurschaftfraktur rechts, isolierte proximale Figulafraktur rechts. Seine Erstversorgung erfolgte bis zum 15.05.2002 im Universitätsklinikum Lübeck. Im Anschluss hieran wurde die weitere stationäre Versorgung bis zum 04.07.2002 in der Neurologischen Fachklinik Kirchenbach durchgeführt. Der Versicherte war bis zum 05.05.2003 arbeitsunfähig. Als Verletzungsfolgen verblieben zentral-vegetative Störungen in Form von Kopfschmerzen sowie Störungen des verbalen Gedächtnisses, am rechten Arm: Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der groben Kraft des Armes und der Hand, Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterarmes, Taubheitsgefühl im Bereich des Ring- und kleinen Fingers sowie noch liegende Metallteile und am rechten Bein: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes mit Außenrotations-fehlstellung, Beckenschiefstand nach Beinlängenverkürzung um 2 cm nach Oberschenkelschaftbruch, Muskelminderung im Bereich des Oberschenkels sowie noch liegende Metallteile. Mit Bescheiden vom 13.11.2003 und vom 22.03.2005 erkannte die Klägerin dem Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% zu und bewilligte ab dem 05.05.2003 eine monatliche Verletztenrente in Höhe von 775,46 €.
Die Parteien streiten, ob der Zeuge ... den Unfall am 15.04.2002 grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch erheblich übersetzt sei; es bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Verwaltungskosten und der bei einem Arbeitsunfall schadensunabhängig gezahlten Verletztenrente. Da Verletztenrente nicht erstattet verlangt werden könne, sei auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
Ein gegen den Zeugen ... durchgeführtes Strafverfahren hat das Amtsgericht Grevesmühlen gemäß Beschlüssen vom 06.03.2003 und vom 09.04.2003 nach Zahlung eines Geldbetrages von 250,00 € zu Gunsten des Hilfsfonds des Rotaryclubs eingestellt (§ 153 a StPO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht Schwerin erhob Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Mit Urteil vom 23.11.2007 wies es die Klage ab. Zwar müsse die Beklagte gem. § 3 PflVG für Ansprüche der Klägerin gegen Herrn ... aus dem Verkehrsunfall einstehen. Die Klägerin habe jedoch gem. § 110 SGB VII keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen Herrn ..., da sie nicht nachgewiesen habe, dass dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt und zudem die Anforderungen an das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 SGB VII rechtsfehlerhaft überspannt habe.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 15.04.2002 getätigten Aufwendungen, weil der Zeuge .... den Auffahrunfall grob fahrlässig im Sinne von § 110 SGB VII verursacht hat.
1.
Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer einem Direktanspruch der Klägerin gem. § 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Zeuge .... im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 15.04.2002 gegenüber der Klägerin zum Aufwendungsersatz verpflichtet wäre (BGH, Urt.v.21.12.1971, VI ZR 137/70, VersR 1972, 271). Der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf den Zeugen .... als Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, der ... aus ..., und Fahrer des bei dem Beklagten versicherten Unfallfahrzeuges. Der Zeuge ... haftet gegenüber der Klägerin für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Er ist Anspruchsverpflichteter i. S. dieser Regelung, weil er - da der Versicherungsfall auf dem Weg zum Montageeinsatz und damit durch eine betriebliche Tätigkeit eingetreten ist - dem Haftungsausschluss gem. § 105 Abs. 1 SGB VII unterliegt und weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grundsätzlich wäre der Zeuge ... gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 116 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin zum Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen verpflichtet. Denn obwohl er als Fahrer des Kleintransporters, in dem sich auch der Versicherte .... befand, den vorausfahrenden Lkw auf eine Entfernung von ca. zwei Kilometern sehen und auch erkennen konnte, dass dieser mit einer erheblich langsameren Geschwindigkeit vorausfährt, leitete er vor dem Unfall kein Ausweich- oder Bremsmanöver ein, um ein Auffahren zu verhindern. Ein Kraftfahrer muss jedoch neben einem ausreichenden Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen diese fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein (OLG Düsseldorf, Urt.v.10.10.2002, 10 U 184/01, NZV 2003, 289f.). Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er vorliegend unstreitig anzunehmen ist, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den grundsätzlichen Sorgfaltsansforderungen im Straßenverkehr nicht nachkam und entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft, also zumindest fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB verursacht hat (OLG D`dorf a. a. O. m. w. N.). An dieses Verschulden knüpft zunächst ein Anspruch des beim Unfall verletzten Zeugen .... gem. § 823 Abs. 1 BGB an. Da dessen Schäden jedoch von der Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung getragen wurden, müsste dieser Anspruch gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die leistende Klägerin übergehen. Der Geltendmachung dieses Anspruches stehen allerdings §§ 104 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 1 S. 3 SGB VII entgegen (vgl. Lemcke R+S 2007, 387). In einem solchen Fall erlangt der Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung eine selbständige Bedeutung.
2.
Der Zeuge ... hat den Unfall, der die Klägerin zur Gewährung von Versicherungsleistungen verpflichtete, grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt.v.29.01.2003, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118; Urt.v.08.02.1989, IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582, 583). Dabei wird zwar in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt. Aber auch unbewusste Fahrlässigkeit kann grob sein, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (BGH, Urt.v.08.02.1989, a. a. O.). Neben den besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt muss der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens treten, das ebenfalls erheblich über das gewöhnliche Mindestmaß hinausgeht (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.).
Der Zeuge ... hat den Unfall objektiv grob fahrlässig herbeigeführt. Er ist auf der Autobahn ungebremst auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren. Untersuchungen des Kleintransporters durch die DEKRA haben lt. Ergebnisbericht vom 28.06.2002 keine fallursächlichen technischen Mängel am Fahrzeug ergeben. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung bekundet, dass er hinter dem Kleintransporter gefahren sei und den vorausfahrenden Lkw erstmals gesehen habe als dieser noch ca. 2 km entfernt gewesen sei. Unstreitig fuhr der Lkw bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 62 km/h. Der Zeuge ... hatte mithin - eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h vorausgesetzt - mehr als eine Minute Zeit, den vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen, wenn er diesen - auch nur in Abständen - beobachtet hätte. Er hatte mithin genügend Zeit und ausreichend Möglichkeit, der von dem auf der rechten Fahrbahn langsam fahrenden Lkw ausgehenden sich verdichtenden Gefahr durch Überwechseln auf die linke Fahrspur oder durch rechtzeitiges Abbremsen zu begegnen, wenn er den Lkw im Blick behalten hätte.
Dem Zeugen ... ist auch subjektiv grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar trifft insofern die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstosses auf die inneren Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Liegt ein objektiv grober Pflichtenverstoß vor, kann dieser den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegen (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.; Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00 , NJW 2001, 2092; Urt. v. 18.10.1988, VI ZR 15/88, NJW-RR 89, 339). Ein solcher Schluss ist hier gerechtfertigt. Die Klägerin hat bewiesen, dass der Zeuge ... den voraufahrenden Lkw über eine Minute im Blickfeld gehabt und trotzdem ein Auffahren weder durch Einleiten eines Bremsvorganges noch durch Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte vermieden hat. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., der in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, dass er gleich hinter der Autobahnauffahrt Lübeck bis zur Unfallstrecke hinter dem Mercedes Sprinter hinterhergefahren sei. Die Geschwindigkeit habe ca 150 bis 170 km/h betragen. Zwischen ihm und dem Sprinter sei kein anderes Fahrzeug gewesen. Erst nach dem Unfall seien sie von anderen Fahrzeugen überholt worden. Über eine Entfernung ca zwei Kilometern habe er gesehen, dass sie sich einem LKW genähert hätten. Er habe dann seine Überholversuche aufgegeben. Er habe erwartet, dass der Sprinter den LKW überhole und sei daher auf der linken Spur geblieben. Als er gesehen habe, dass der Sprinter nicht mehr überholen könne, habe er sich zurückfallen lassen. Im allerletzten Moment habe der Fahrer des Sprinter versucht zu reagieren. Er habe etwas rübergezogen; zum Bremsen oder blinken habe die Zeit nicht mehr gereicht. Diese Angaben des Zeugen ... zum Unfallgeschehen konnte der Zeuge ... nicht entkräften. An den Unfall selbst - so seine Aussage vor dem Landgericht - könne er sich nicht mehr richtig erinnern. Er wisse nur noch, dass ihm, bevor er den Lkw gesehen habe, Zigaretten und ein Zollstock runtergefallen seien und er versucht habe, diese hochzuholen. Den Lkw habe er erst kurz vor dem Unfall gesehen.
Damit steht nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass ... trotz guter Sicht, auf gerader Strecke und bei normalen Fahrbahnbedingungen mit einer Geschwindigkeit von ca 150 bis 160 km/h auf den vorausfahrenden Lkw aufgefahren ist, weil er nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt hat, dass dieser mit einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit von 62 km/h fuhr. Dieses Verhalten ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände als grob fahrlässig einzustufen, weil der Zeuge ... dasjenige unterlassen hat, was im konkreten Fall jedem anderen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein. Obwohl der Zeuge ... den vorausfahrenden Lkw über eine Minute im Blickfeld gehabt hat, hat er ein Auffahren weder durch Einleiten eines Bremsvorganges noch durch Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte vermieden. Er muss folglich über diesen langen Zeitraum, in dem er auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit mit dem Sprinter eine Fahrstrecke von mehr als 2,5 km zurückgelegt hat, so abgelenkt gewesen sein, dass er den Vorausfahrenden Verkehr nicht beobachtet und auch den sich auf Grund des erheblichen Geschwindigkeitsunterschieds relativ schnell verringernden Abstand zu dem vorausfahrenden Lkw nicht wahrgenommen hat. Hierin liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen ..., die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.
Da der grobe Pflichtverstoß des Zeugen ... den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden zulässt, ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beklagten, Umstände darzulegen, die diesen Pflichtenverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen; Sache der Klägerin als Beweispflichtige wäre es dann, diese entlastenden Umstände zu widerlegen. Dies entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei eine Substantiierungspflicht trifft, wenn ihr die Tatsachen bekannt sind, dem beweisbelasteten Gegner aber nicht (BGH, Urt.v.29.01.2003, a. a. O.).
Der Beklagte hat keine entlastenden Umstände vorgetragen. Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) des Zeugen ..., das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns begründet, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat (vgl. Urt.v.31.02.2007, I ZR 166/04), stellt er in Abrede. Die Behauptung des Beklagten, der Unfall beruhe auf einer Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw, der Zeuge ... habe ein anderes Fahrzeug passieren lassen, welches sich schnell von hinten auf der Übeholspur genähert habe und danach selbst auf die Überholspur fahren wollen, hat sich nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr steht nach der Aussage des Zeugen ... fest, dass bis zum dem Unfall kein anderes Fahrzeug den Mercedes Sprinter überholt hat. Die vom Unfallverursacher ... angeführten unterschiedlichen - vom Zeugen nicht einmal als sicher feststehenden - Gründe aus seiner Stellungnahme vom 30.08.2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft Schwerin - heftige Windböen -, aus seiner Aussage in der Strafverhandlung vom 06.03.2003 vor dem Amtsgericht Grevesmühlen - sein Kollege sei beim Schlafen immer in seine Richtung gerutscht und gegen seine Schulter gefallen; er habe ihn immer wieder zur Seite auf seinen Sitz schubsen müssen - sowie aus seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 22.08.2007 vor dem Landgericht Schwerin - Zigaretten und Zollstock seien runtergefallen und er habe versucht, sie raufzuholen; es könne auch sein, dass Spurrillen auf der Straße waren - erklären allenfalls das zweimalige Abdriften von der Fahrbahn, nicht aber die lang anhaltende Nichtbeachtung des vorausfahrenden Lkw.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht Grevesmühlen das Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt habe, was nur bei geringer Schuld des Angeklagten möglich sei und deshalb für eine leichte Fahrlässigkeit des Zeugen ... spreche. Die Entscheidung des Strafgerichts ist für die zivilrechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Zeugen vorzuwerfen ist, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben, nicht maßgeblich. Zudem enthält der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2003 keine Begründung, so dass nicht auszuschließen ist, dass für die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO die im Raum stehende Frage eines Fahrverbots nach § 44 StGB und/oder die familiären Verhältnisse des ... eine maßgebliche Rolle gespielt haben.
3.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz in der geltend gemachten Höhe von 100.644,72 € beanspruchen.
a) Den - erstinstanzlichen - Streit der Parteien, wer die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Ersatzanspruches trägt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.01.2008 entschieden. Bei einem Rückgriff gem. § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger (VI ZR 70/07, NJW 2008, 2033 ff.).
b) Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr zur Rehabilitation des Versicherten sowie zur Behandlung der Verletzungsfolgen folgende Aufwendungen entstanden seien:
- stationäre Behandlungskosten 29.937,99 EUR
- ambulante Behandlungskosten 6.211,16 EUR
- Fahrt-/Transportkosten 9.351,96 EUR
- Aufwendungen für Wohnungshilfe 1.100,99 EUR
- Verletztengeld vom 27.05.2002 - 04.05.2003 19.576,38 EUR
- Beiträge zur Sozialversicherung vom 27.05.2002 - 04.05.2003 6.329,37 EUR
- Verwaltungskosten 3.288,42 EUR
- Lohnzuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung 5.561,08 EUR
Zwischensumme 79.447,83 EUR
- Verletztenrente bei MdE 50 % vom 05.05.2003 bis 31.05.2005 19.288,36 EUR
Gesamt 100.644,72 EUR
c) Die Positionen Behandlungskosten, Fahrt- und Transportkosten, Aufwendungen für Wohnungshilfe, Verletztengeld, Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnzuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung, die vom materiellen Schadenersatzanspruch des Geschädigten umfasst sind, hat der Beklagte auch der Höhe nach nicht bestritten. Soweit er einwendet, dass die geltend gemachte Forderung übersetzt sei, bezieht sich dieser Einwand auf die Positionen Verwaltungskosten und Verletztenrente, zu denen der Beklagte die Ansicht vertritt, dass es sich hierbei nicht um einen Schaden des Verletzten, sondern um einen nicht erstattungspflichtigen Drittschaden der Klägerin handele.
d) Der Beklagte ist der Klägerin auch zum Ersatz der Verwaltungskosten und der Verletztenrente in der geltend gemachten Höhe verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umfasst der Schadensersatzanspruch, der die Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruches gem. § 110 SGB VII darstellt, auch den insoweit fiktiven zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch (Urt. v. 27.06.2006, VI ZR 143/05, NJW 2006, 3563 ff. ). Dabei kommt es im Gegensatz zu der Vorschrift des § 116 SGB X, die den Rechtsübergang regelt, auf eine Kongruenz der erbrachten Leistungen zu einem zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht an, da § 110 SGB VII seiner Rechtsnatur nach ein originärer Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers darstellt und eine Begrenzung nur der Höhe nach, also im Hinblick auf das Gesamtvolumen erfolgt, ohne dass eine Kongruenz der erbrachten Leistungen erforderlich ist (a. a. O.).
Für die Bemessung des fiktiven Schmerzensgeldanspruches ist im vorliegenden Fall von den erlittenen Verletzungen (Schädelhirntrauma, temporale Kalottenmehrfragmentfraktur rechts mit zentraler Impression, temporopolare Kalottenfraktur links mit Epiduralhämatom, multiple Mittelgesichtsfrakturen, Nasenbeinmehrfragmentfraktur, erstgradig offene Ellenbogenluxationsfraktur rechts, offene Grundgliedfraktur des rechten Kleinfingers, eingestauchte körpernahe Femurschaftfraktur rechts, isolierte proximale Figulafraktur rechts), der Dauer der ärztlichen Behandlung einschließlich der Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr sowie von den verbliebenen Verletzungsfolgen (zentral-vegetative Störungen in Form von Kopfschmerzen sowie Störungen des verbalen Gedächtnisses, am rechten Arm: Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der groben Kraft des Armes und der Hand, Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterarmes, Taubheitsgerfühl im Bereich des Ring- und kleinen Fingers sowie noch liegende Metallteile und am rechten Bein: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes mit Außenrotations-fehlstellung, Beckenschiefstand nach Beinlängenverkürzung um 2 cm nach Oberschenkel-schaftbruch, Muskelminderung im Bereich des Oberschenkels sowie noch liegende Metallteile) auszugehen, die nach der insoweit unstreitigen Darstellung der Klägerin derzeit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bedingen. Im Hinblick darauf erachtet der Senat ein - fiktives - Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € für angemessen.
Die beiden Schadenspositionen, bei denen sich die Frage einer Ersatzfähigkeit i. S. eines Schadensersatzanspruches stellt, d. h. die Verwaltungskosten mit unstreitig 3.288,42 € und Verletztenrente bis zum 31.05.2005 mit 19.288,36 € (gesamt: 22.576,78 €) sind im Hinblick auf die Höhe des fiktiven Schmerzensgeldanspruches von diesem abgedeckt. Zur Höhe der Verletztenrente ist der Senat gem. §§ 112, 108 SGB VII an die Entscheidung des Sozialversicherers anlässlich eines Versicherungsfalles - hier die Feststellungsbescheide der Klägerin vom 13.11.2003 und vom 22.03.2005 - gebunden. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles, den Umfang, d. h. Art, Ausmaß und Höhe der Dauer der zu gewährenden Leistungen einschließlich der Berechnungsgrundlagen (Jahresarbeitsverdienst), den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, d. h. auch auf die Frage, ob sich ein Versicherungsfall in einem bestimmten Betrieb oder Unternehmen ereignet hat.
e) Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
4.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Aufwendungen ist begründet, weil der Eintritt von Folgeschäden beim Zeugen S., für die die Klägerin aufkommen müsste, wahrscheinlich ist. Der Zeuge erlitt bei dem Unfall eine Vielzahl schwerer Verletzungen, die eine lange Behandlung nach sich zogen, ihn in der beruflichen Tätigkeit einschränken und auch eine dauerhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes und des rechten Beines verursachten. Auf Grund dieser Umstände und auch deshalb, weil bei dem Zeugen sowohl im rechten Arm als auch im rechten Bein Metallteile verblieben sind, sind weitere Aufwendungen der Klägerin zu erwarten, die gem. §§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII, 3 Nr. 1 PflVG a.F. von der Beklagten zu ersetzen sind. Allerdings ist der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die Zahlung der Verletztenrente sowie für ggf. weitere Verwaltungskosten insgesamt auf die Höhe des fiktiven Schmerzensgeldanspruches ihres Versicherten ... begrenzt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern.
IV.
Der Wert der Berufung bestimmt sich nach dem Wert des Zahlungsantrages und dem des Feststellungsantrages, den der Senat mit 60.000,00 € bemisst (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, i. V. m. §§ 3, 5 ZPO.
Ende der Entscheidung
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